Zum Inhalt der Seite springen

Satzung

der DeGEval - Gesellschaft für Evaluation e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.         Der Verein führt den Namen DeGEval - Gesellschaft für Evaluation. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2.         Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

3.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.         Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2 Aufgaben

Die DeGEval – Gesellschaft für Evaluation hat folgende Aufgaben:

1.         Unterstützung und Verbesserung von Theorie, Praxis, Methoden, Verständnis und Nutzbarmachung von Evaluation und ihres Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung.

2.         Einführung, Aktualisierung und Unterstützung eines kontinuierlichen Entwicklungsprozesses von Evaluationspraxis und -standards, der die Interessen der Nutzer, der Betroffenen und der Evaluatoren unterstützt.

3.         Die Steigerung der Akzeptanz für Evaluationen durch angemessene Prinzipien bei der Vorgehensweise.

4.         Repräsentation und Verbreitung professioneller Evaluationsstandards nach außen.

5.         Unterstützung des Austauschs zwischen Mitgliedern mit ähnlichen Evaluationsinteressen und zwischen verschiedenen Evaluationstraditionen und -disziplinen.

6.         Verbesserung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Evaluation.

7.         Förderung von Forschung über Evaluation.

8.         Förderung des internationalen Austauschs mit anderen Evaluationsvereinigungen.

§ 3 Mitgliedschaft

1.         Mitglieder des Vereins können werden

  • juristische Personen,
  • natürliche Personen,

die nach Vorbildung, Erfahrung und Leistung in Wissenschaft und Praxis geeignet sind, die Durchführung der Aufgaben des Vereins zu fördern.

2.         Über die Aufnahme als Mitglied beschließt der Vorstand.

3.         Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit drei Monaten Frist zum Jahresende oder Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss tritt mit der Zustellung des Beschlusses an das ausgeschlossene Mitglied in Kraft. Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

4.         Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von den bis zum Datum des Ausscheidens bestehenden Verpflichtungen.

5.         Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.         die Mitgliederversammlung.

2.         der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

1.        Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands
  • Empfehlungen an den Vorstand zur Aufstellung des Forschungs- und wissenschaftlichen Veranstaltungsprogramms
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

2.         Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 20% der Mitglieder dieses beantragen.

3.         Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der Anwesenden Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beschließen; dies gilt nicht für Satzungsänderungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge und für die Auflösung des Vereins.

4.         Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin und dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Vorstands oder dem Vertreter bzw. der Vertreterin zu unterzeichnen sind. Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5.         Der bzw. die Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein bzw. ihr Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

6.         Ein Beschluss kann auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung und dem Beschlussvorschlag binnen einer zu setzenden angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, schriftlich zustimmt. Das Fristende muss durch Datumsangabe festgelegt werden. Das Votum ist gegenüber dem Vorstand abzugeben. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Vorstands oder durch ein von ihm bzw. ihr benanntes Vorstandsmitglied. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.

7.         Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 6 Vorstand

1.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt mit der Mehrheit ihrer Stimmen den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, seinen bzw. ihren Vertreter und weitere Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.

2.         Die Amtsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; sie endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Die Wahl von zusätzlichen Vorstandsmitgliedern in der laufenden Amtsperiode ist möglich.

3.         Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin gewählt werden.

4.         Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Weise, dass jeweils der oder die Vorsitzende und sein bzw. ihr Stellvertreter gemeinsam oder einer von beiden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.

5.         Der Beschlussfassung durch den Vorstand unterliegen

  • die Aufstellung und Kontrolle des Forschungs- und wissenschaftlichen Veranstaltungsprogramms entsprechend den Aufgaben nach § 2,
  • die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
  • Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.

6.         Mindestens zweimal im Jahr findet eine Vorstandssitzung statt, zu der der oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein bzw. ihr Vertreter, schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit Frist von mindestens drei Wochen einlädt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls diesem Verfahren nicht ein Mitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7.         Beschlüsse sind zu protokollieren, vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden oder seinem bzw. ihrem Vertreter zu unterzeichnen und den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Einwände sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls dem oder der Vorsitzenden mitzuteilen. Will dieser bzw. diese ihnen nicht Rechnung tragen, beschließt darüber der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.

8.         Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen keine Vergütung. Entstehende Aufwendungen werden in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz ersetzt.

§ 7 Finanzierung

1.         Der Finanzbedarf des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen Dritter und Spenden gedeckt.

2.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die es unmittelbar und ausschließlich für einen dem § 2 entsprechenden gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat. Den Mitgliedern steht kein Verfügungsrecht über das Vereinsvermögen zu.

Braunschweig, 26.11.1997

- zuletzt geändert am 27.09.2006 in Lüneburg -